Was es bei der Auszahlung zu beachten gilt
Die Auszahlung der IAP kann als Geld- oder Sachleistung erfolgen, entweder einmalig oder auch in Teilen. Sogar eine monatliche Stückelung ist zulässig. Die Auszahlung muss jedoch innerhalb des vorgegebenen Zeitraums (26.12.2022 bis 31.12.2024) erfolgen. Damit die Prämie ihren eigentlichen Zweck, gestiegene Verbraucherpreise auszugleichen, erfüllt, muss sie allerdings zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Verrechnung damit oder eine Umwidmung von Sonderleistungen, wie z. B. dem Weihnachtsgeld, ist nicht erlaubt. Sofern die Auszahlung den Betrag von € 3.000 überschreitet, bleiben zwar die € 3.000 steuerfrei, der darüberhinausgehende Betrag ist dann jedoch steuerpflichtig. Auch eine parallele Auszahlung von Corona-Pflegebonus (vgl. § 3 Nummer 11b EStG) und IAP im gleichen Zeitraum ist unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Voraussetzungen denkbar.
Eine für alle – Wer die IAP bekommen kann
Vorab gesagt: Kein Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf die IAP. Doch es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das heißt, wird eine IAP gezahlt, haben alle Arbeitnehmer des gleichen Arbeitgebers einen Anspruch darauf. Werden Unterschiede gemacht, sind diese sachlich und nachvollziehbar zu begründen, etwa in Bezug auf den Umfang der Tätigkeit (Voll- oder Teilzeit). Der Erhalt der IAP ist weder an Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses noch an den Status der Tätigkeit geknüpft. So können sowohl Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Elternzeit als auch Teilzeitkräfte, Minijobber oder Auszubildende davon profitieren.
Um die Abwicklung unbürokratisch zu gestalten, ist über die Gewährung einer IAP keine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtend.