Ein Mann trägt mehrere Einakufstüten
Rote Kachel mit einem weißen Pfeil

#lohn , #gutzuwissen , #Steuerberatung

Eine willkommene Erleichterung

Inflationsausgleichsprämie

Hohe Energiekosten, steigende Preise für Lebensmittel und eine Inflationsrate, die vielen Menschen im Hinblick auf ihr Einkommen Sorge bereitet: Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung stellt viele Arbeitgeber vor die Frage, wie sie ihren Mitarbeitern Entlastung verschaffen können und das ohne eine generelle Lohn- oder Gehaltserhöhung.

Vor diesem Hintergrund wurde mit der Inflationsausgleichsprämie (IAP) von staatlicher Seite ein Instrument geschaffen, das diesen Zweck erfüllt, indem es ermöglicht, im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 einen Betrag von bis zu € 3.000 steuer- und sozialabgabenfrei zu gewähren. Alles Wissenswerte rund um die IAP haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Rote Kachel mit einem weißen Pfeil

 

Was es bei der Auszahlung zu beachten gilt

Die Auszahlung der IAP kann als Geld- oder Sachleistung erfolgen, entweder einmalig oder auch in Teilen. Sogar eine monatliche Stückelung ist zulässig. Die Auszahlung muss jedoch innerhalb des vorgegebenen Zeitraums (26.12.2022 bis 31.12.2024) erfolgen. Damit die Prämie ihren eigentlichen Zweck, gestiegene Verbraucherpreise auszugleichen, erfüllt, muss sie allerdings zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Verrechnung damit oder eine Umwidmung von Sonderleistungen, wie z. B. dem Weihnachtsgeld, ist nicht erlaubt. Sofern die Auszahlung den Betrag von € 3.000 überschreitet, bleiben zwar die € 3.000 steuerfrei, der darüberhinausgehende Betrag ist dann jedoch steuerpflichtig. Auch eine parallele Auszahlung von Corona-Pflegebonus (vgl. § 3 Nummer 11b EStG) und IAP im gleichen Zeitraum ist unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Voraussetzungen denkbar.

Eine für alle – Wer die IAP bekommen kann

Vorab gesagt: Kein Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf die IAP. Doch es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das heißt, wird eine IAP gezahlt, haben alle Arbeitnehmer des gleichen Arbeitgebers einen Anspruch darauf. Werden Unterschiede gemacht, sind diese sachlich und nachvollziehbar zu begründen, etwa in Bezug auf den Umfang der Tätigkeit (Voll- oder Teilzeit). Der Erhalt der IAP ist weder an Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses noch an den Status der Tätigkeit geknüpft. So können sowohl Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Elternzeit als auch Teilzeitkräfte, Minijobber oder Auszubildende davon profitieren.

Um die Abwicklung unbürokratisch zu gestalten, ist über die Gewährung einer IAP keine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtend.

15. Dezember 2022
Ihr Ansprechpartner
Thomas Bertram
Rechtsanwalt
Rathausplatz 15
24937 Flensburg
Fax: + 49 (0) 461 / 14 54-130
Rechtsanwalt
Rathausplatz 15
24937 Flensburg
Fax: + 49 (0) 461 / 14 54-130
Kontaktformular

Kontakt Ansprechpartner

Kontakt
*Pflichtfelder
Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1