Zwei Kollegen sprechen über Unterlagen.
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Mehr als eine reine Formsache

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in der Übersicht

Seit 2018 ist es in Arbeit, Mitte 2021 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet und zum 01. Januar 2024 wird es nun in Kraft treten: das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, mit dem das Recht der Personengesellschaften reformiert wird. Es bringt umfassende Änderungen im Bereich des deutschen Gesellschaftsrechts für Personengesellschaften, wie etwa die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

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Diese Änderungen sollen die Attraktivität von Personengesellschaften als Rechtsformen für Unternehmen in Deutschland erhöhen und die rechtlichen Rahmenbedingungen modernisieren. Das MoPeG bringt damit jedoch auch einige Anforderungen mit sich, die zukünftig zu beachten sind.

Einen ersten kurzen Überblick zu den Neuerungen geben wir im nachfolgenden Beitrag.

Neuerungen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Vorweg: Die Wesensmerkmale einer GbR bezüglich Gesellschaftsvertrag, Beteiligung mehrerer Personen und dem Vorhandensein und Fortbestand eines gemeinsam zu verfolgenden Zwecks bleiben erhalten. Der Gesellschaftsvertrag ist weiterhin formfrei, sofern nicht seinerseits formbedürftige Leistungsversprechen enthalten sind. Die Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter bleibt der Regelfall, kann aber durch den Gesellschaftsvertrag andersartig gestaltet werden.

Die GbR kann zukünftig als rechtsfähige oder als nicht rechtsfähige Gesellschaft errichtet werden. Das Abgrenzungskriterium zur nicht rechtsfähigen Innengesellschaft bildet der Gesellschaftszweck. Die nicht rechtsfähige GbR dient den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander und die GbR kann kein eigenes Vermögen haben. Die rechtsfähige GbR hingegen nimmt am Rechtsverkehr teil und kann selbst Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen.

Die rechtsfähige GbR beginnt mit Teilnahme am Rechtsverkehr, spätestens jedoch mit Eintragung ins Gesellschaftsregister. Diese Eintragung ist zwar grundsätzlich freiwillig, aber gleichzeitig Voraussetzung für bestimmte Rechtsgeschäfte, darunter den Erwerb von Grundbesitz oder die Eintragung von Marken- oder Patentrechten. Grund ist die sogenannte Voreintragungsobliegenheit. Dies bedeutet, die GbR kann, ohne in das Gesellschaftsregister eingetragen zu sein, auch nicht in andere Register (bspw. Grundbuch, Handelsregister) eingetragen werden. Im Rechtsverkehr muss die GbR nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft“ oder „eGbR“ führen.

Auch in Sachen Nachhaftung für ausgeschiedene Gesellschafter spielt die Eintragung ins Gesellschaftsregister eine entscheidende Rolle. Diese beginnt fünf Jahre nach Kenntnis des Gläubigers oder aber der Eintragung des Ausscheidens in das Gesellschaftsregister.

Verstirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft nicht wie bisher aufgelöst, sondern der Verstorbene scheidet aus und die GbR wird mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt. Im Gesellschaftsvertrag kann zudem die Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen geregelt werden.

Neuerungen bei den Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG)

Eine entscheidende Neuerung im MoPeG ist die grundsätzliche Öffnung von Personenhandelsgesellschaften für die Angehörigen sog. Freier Berufe – vorbehaltlich des jeweils geltenden Berufsrechts.

Ebenfalls neu kommt ein Beschlussmängelrecht, orientiert an dem von Aktiengesellschaften, hinzu. Bislang führten Beschlussmängel automatisch zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses. Nunmehr gelten Gesellschafterbeschlüsse nur noch als nichtig, wenn diese zwingend gegen Gesetzesrecht verstoßen. Darüber hinaus wird zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen unterschieden. Nichtige Beschlüsse sind solche, die gegen Gesetzesrecht verstoßen. Ein Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche Vorgaben oder abdingbares Gesetzesrecht führt lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Wird der Beschluss nicht angefochten, erlangt dieser ursprünglich anfechtbare Beschluss Wirksamkeit. Diese neuen Regelungen können durch den Gesellschaftsvertrag aufgehoben werden.


Handlungsempfehlung: Was ist jetzt zu tun?

Da die Regelungen im Detail komplex sind, raten wir dazu, rechtsfachlichen Rat einzuholen, um Ihre Gesellschaftsverträge an die umfassenden Neuformulierungen des BGB und HGB anzupassen. Für alle GbR, die Eigentümer von Immobilien oder Gesellschafter einer GmbH sind, lautet unsere spezielle Empfehlung, sich ab dem 01. Januar 2024 ins Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.

Ihre ttp Rechtsanwälte sind in allen Anliegen zum Thema MoPeG gerne für Sie da!

08. November 2023
Ihr Ansprechpartner
Hendrik Söhler von Bargen
Rechtsanwalt . Notar . Steuerberater
Flensburger Straße 21
24837 Schleswig
Fax: +49 (0) 46 21 / 96 46-69
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