Zur Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal € 50.000,00 beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als € 17.500,00 betragen hat. Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 13. April 2016) ist auch von Gebrauchtwarenhändlern, die die Differenzbesteuerung anwenden, keine Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen im Jahr nicht über der Kleinunternehmergrenze von € 17.500,00 liegt.

Im Streitfall ging es um einen Gebrauchtwagenhändler, der in 2009 und 2010 jeweils Umsätze in Höhe von ca. € 25.000,00 erzielt hatte. Da er seine Fahrzeuge von Privatpersonen ohne Umsatzsteuer ankaufte, hätte er ohnehin nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreisen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen (Differenzbesteuerung). Da diese Differenzbeträge aber in beiden Jahren unter der Kleinunternehmergrenze von € 17.500,00 lagen, wollte er gar keine Umsatzsteuer abführen. Das Finanzamt hatte jedoch für 2010 Umsatzsteuer festgesetzt, da es die Kleinunternehmergrenze aufgrund des Gesamtumsatzes von € 25.000,00 als überschritten ansah – zu Unrecht, wie das Finanzgericht Köln befand.

Nach Meinung des Finanzgerichts Köln ist bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf Art. 288 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach könnten bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsätze nur insoweit herangezogen werden, wie sie auch tatsächlich der Besteuerung unterliegen.

Tipp: Da gegen diese Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2016.

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