Zur Abzinsung eines unverzinslichen Ehegatten-Darlehens

Gehören Verbindlichkeiten zum Betriebsvermögen, sind sie mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag zwölf Monate und mehr beträgt. Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind davon ausgenommen. Diese Regelung gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München vom 26. Juni 2014 auch für Darlehen unter Ehegatten. 

Im Streitfall gewährte die Ehefrau ihrem Ehemann, dem Betriebsinhaber, unverzinsliche Darlehen zur Ablösung betrieblicher Schulden. Das Finanzgericht München stellte zunächst fest, dass die Darlehen Betriebsvermögen darstellen – trotz der mangelnden Besicherung und der erst später erfolgten schriftlichen Fixierung der Darlehensmodalitäten.

Darüber hinaus argumentierte das Finanzgericht wie folgt: Bei einem Darlehen zwischen Ehegatten mindert der Aufschub der Rückzahlungspflicht die wirtschaftliche Belastung des Darlehensnehmers nicht anders als bei einem von einem Dritten gewährten Darlehen oder in den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen zu Gesellschafterdarlehen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2015.

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