Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erst ab 10/2020 Pflicht

Nach § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 01. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Erst kürzlich wurden die Anforderungen in einem Anwendungserlass der Finanzverwaltung näher präzisiert. Da zurzeit jedoch noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen am Markt erhältlich sind und voraussichtlich erst im Oktober 2019 die ersten – vorläufig zertifizierten – TSEs verfügbar sein werden, ist absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller geschätzt 2,1 Millionen Kassen in Deutschland bis zu diesem Stichtag 01. Januar 2020 nicht mehr möglich ist.

Auf der Bund-Länder-Arbeitsgruppensitzung am 25./26. September 2019 wurde nunmehr eine Nichtaufgriffsregelung mit Wirkung bis zum 30. September 2020 beschlossen. Zugleich wurde vereinbart, dass entsprechende Meldungen der Unternehmen erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen müssen. Hierzu wird zeitnah ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlicht werden.

Mit dieser Nichtbeanstandungsregelung kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine flächendeckende Ausstattung der Kassen nicht mehr fristgerecht möglich ist. Unternehmen bekommen nunmehr ausreichend Zeit, die für ihre Kassensysteme passenden Sicherheitseinrichtungen auszuwählen und zu implementieren. Jedoch dürfen die Maßnahmen nicht auf die lange Bank geschoben werden, vielmehr sollten die Betriebe rasch auf ihre Kassenhersteller zugehen, um gemeinsam passgenaue Sicherheitslösungen zu finden. Hierzu empfiehlt es sich, einen Zeitplan für die Umstellung zu erstellen und die vorgenommenen Maßnahmen zu dokumentieren.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im aktuellen Mandantenbrief Oktober 2019.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1