Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben mindern die Schenkungsteuer

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06. Mai 2021 sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben schenkungsteuer-mindernd zu berücksichtigen. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Streitfall hatten die Eltern ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter einem ihrer Söhne (A) ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer der Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen zivilrechtliche Herausgabeansprüche gegen A geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete A zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung in Höhe von € 150.000,00.

Daraufhin beantragte A die Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung und die erwerbsmindernde Berücksichtigung der Vergleichszahlung von € 150.000,00. Doch dies lehnte das Finanzamt ab. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Münster erfolgreich. In der Revision bestätigte der Bundesfinanzhof nun diese Entscheidung.

Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen. 

Tipp: Eine derartige Zahlung des Beschenkten stellt für seine Schenkungsteuer ein rückwirkendes Ereignis nach der Abgabenordnung dar. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2021.

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