LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025 - L 3 U 206/19
Das Fatigue-Syndrom ist ein Zustand krankhafter, tiefgreifender Erschöpfung, der sich durch extreme Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Antriebslosigkeit äußert und sich durch Schlaf oder Ruhe nicht bessert, oft begleitend zu anderen chronischen Krankheiten wie Krebs, rheumatischen Leiden oder nach Infektionen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob einer Erzieherin, die an einem Fatigue-Syndrom litt, ein Rentenanspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung zusteht.
Die Erzieherin, die an einer Grundschule beschäftigt ist, hatte sich auf der Arbeit mit einer Ringelröteln-Infektion infiziert. Durch diese Virusinfektion hatte sie anschließend ein chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) entwickelt. Folge des CFS waren starke körperliche und geistige Erschöpfung, so dass eine volle Arbeitsfähigkeit aus ihrer Sicht nicht mehr gegeben war. Die Berufsgenossenschaft lehnte es aber ab, die Symptome auf die Ringelröteln zurückzuführen und die Frau zu entschädigen.
Die Klage vor dem Sozialgericht war bereits erfolgreich. Gegen das Urteil legte die Berufsgenossenschaft jedoch umgehend Berufung ein, so dass es in die nächste Instanz ging.
Aber auch das LSG entschied im Sinne der Klägerin und bestätigte Teile des Urteils des Sozialgerichts. Insbesondere stellten die Richter erneut fest, dass das CFS eine Folge der vorherigen Virusinfektion sei. Darüber hinaus verurteilte das LSG die Berufsgenossenschaft zur Zahlung einer Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %. In dieser Hinsicht wichen die Richter von der Vorinstanz ab, welche ursprünglich auf eine zeitlich gestaffelte Rente von 60 bis 80 % entschieden hatte.
Das Urteil ist nach diesseitiger Kenntnis nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision auch nicht zugelassen. Die Parteien können aber beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
Das Urteil stellt zwar eine Einzelfallentscheidung dar, kann jedoch Präzedenzwirkung für weitere Verfahren haben, beispielsweise für die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit. Denn auch nach Corona-Erkrankungen wird von einem sogenannten Fatigue-Syndrom berichtet.
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