Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel für Weiterbildungskosten

In der Praxis kommt es immer wieder zur Übernahme von Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber. Dieser erwartet im Gegenzug vom Arbeitnehmer, dass dieser im Anschluss an die Weiterbildung für eine gewisse Zeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigt. Für den Fall der vorherigen Kündigung durch den Arbeitnehmer wird mitunter vor der Weiterbildung eine Vereinbarung über die zumindest anteilige Rückzahlung der Weiterbildungskosten getroffen.

Nach derzeit gültiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt es dabei nicht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten vereinbaren, ohne festzulegen, um welche Kosten es sich dabei im Einzelnen handeln könnte. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, welche finanziellen Belastungen auf ihn zukommen. Daher ist es erforderlich, in der Vereinbarung die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach konkret anzugeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06. August 2013 (9 AZR 442/12) z. B. entschieden, dass Rückzahlungsklauseln über die Erstattung von Weiterbildungskosten in Formularverträgen unwirksam sind, wenn der Arbeitnehmer sein Zahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen kann. Im zu entscheidenden Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer “Nebenabrede zum Arbeitsvertrag” u. a. vereinbart: “Der Angestellte verpflichtet sich, die der Arbeitgeberin entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten – wie nachfolgend beschrieben – zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. [...] Endet das Arbeitsverhältnis wie oben beschrieben, dann sind im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs die gesamten Aufwendungen, im zweiten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs zwei Drittel der Aufwendungen und im dritten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs ein Drittel der Aufwendungen zurückzuzahlen.” Der Arbeitnehmer kündigte und die Arbeitgeberin verlangte ein Drittel der Weiterbildungskosten zurück.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass diese Klausel intransparent sei. Der Arbeitnehmer könne nicht erkennen, welche Kosten er im Falle einer Kündigung konkret ersetzen müsse. Der Klausel sei nicht zu entnehmen, ob neben Lehrgangsgebühren bspw. auch Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu erstatten sind und wie diese ggf. zu berechnen sind (z. B. Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten).

Tipp: Für die Praxis ist daher zu empfehlen, Rückzahlungsvereinbarungen nicht schon im Arbeitsvertrag, sondern erst konkret für die jeweilige Weiterbildung zu vereinbaren. Dabei sind die Kosten, die im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zurückgezahlt werden müssen, so genau wie möglich aufzuführen. Das umfasst insbesondere die einzelnen Posten, deren jeweilige Höhe und die Angabe, ob es sich dabei um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2014.

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