Wie gewonnen so zerronnen – Edeka unterliegt im Streit mit Coca-Cola

LG Hamburg, Urteil vom 29.09.2022, Az. 415 HKO 72/22

Nachdem der Einzelhändler Edeka in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Getränkehersteller Coca-Cola zunächst die Untersagung des Lieferstopps seitens Coca-Cola an Edeka erreicht hatte, wies das LG Hamburg im Einspruchsverfahren nun die Klage ab.

Hintergrund des Streits ist, dass Coca-Cola seine Lieferungen mit Getränken an Edeka eingestellt hatte, weil der Lebensmittelhändler Forderungen nach höheren Preisen zurückgewiesen hatte. Edeka behauptete, dass die Preiserhöhungen wahrscheinlich unangemessen und nicht wie von Coca-Cola behauptet der Inflation geschuldet seien.

Das Landegericht Hamburg wies die Ansprüche nunmehr jedoch zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Wettbewerbswidrigkeit der hohen Preise nicht glaubhaft von Edeka dargelegt worden war. Die zuvor ergangene einstweilige Verfügung wurde daher aufgehoben und die Forderung nach einem Lieferstopp-Verbot zurückgewiesen.

Der von Edeka mit Blick auf einen Coca-Cola-Wettbewerber angestellte Vergleich der prozentualen Preiserhöhungen und der Vergleich mit der Preisentwicklung von Bier und Biermixgetränken reiche nicht aus, so das Gericht weiter. Außerdem fehle es an dem Verfügungsgrund, also an einer ganz besonderen Dringlichkeit für den Lebensmittelhändler, die es rechtfertigen würde, Coca-Cola zur Fortsetzung der Belieferung zu den bisherigen Konditionen zu zwingen. Denn während Coca-Cola bei der weiteren Belieferung zu den bisherigen Konditionen keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung hätte, könnte Edeka einen mutmaßlich missbräuchlich überhöhten Preis im Nachhinein sehr wohl zurückfordern.

Es bleibt abzuwarten, ob der Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren fortgesetzt wird und ob es bei Edeka Produkte von Coca-Cola zu kaufen geben wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2022.

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