Wie ermittelt sich der Werbungskostenabzug bei Abbruch einer Immobilie?

Wird ein Gebäude ganz oder teilweise abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt, kann es sich bei den Abbruchkosten und dem Restbuchwert des alten Gebäudes um sofort abziehbare oder um aktivierungspflichtige Aufwendungen handeln. Diesbezüglich unterscheidet die Rechtsprechung im Ausgangspunkt danach, ob das Gebäude bereits mit Abbruchabsicht erworben worden ist. 

Das Finanzgericht Münster hatte nun darüber zu entscheiden, wie die Abbruchkosten und der Restwert eines Gebäudes zu beurteilen sind, das zuvor zeitweise vollständig vermietet und zeitweise teilweise selbst genutzt wurde (Urteil vom 21. August 2020). Die Richter vertreten die Auffassung, dass eine Aufteilung nach dem räumlichen und zeitlichen Nutzungsumfang erfolgen muss. Zur Rechtsfortbildung hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen.

Für den vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall (Erwerb ohne Abbruchabsicht) sind neben den Abbruchkosten auch die Restwerte des Gebäudes als Werbungskosten abzugsfähig – und zwar auch dann, wenn das abgerissene Gebäude objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht ist. 

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist jedoch eine Aufteilung (sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung der Flächen) vorzunehmen. Im Streitfall zog das Finanzgericht die gesamte Nutzungsdauer des Objekts seit der Anschaffung heran. Von diesen 57 Monaten entfielen 31 Monate auf eine vollständige Vermietung und 26 Monate auf eine flächenmäßig anteilige Vermietung zu 78,4 %. Dies führte zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 %. 

Nach den allgemeinen Grundsätzen zum Veranlassungsprinzip ist, so das Finanzgericht Münster, eine private Veranlassung von unter 10 % steuerlich unerheblich. Somit waren die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig.
 
Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2020.

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