Wahl des Betriebsrates – Auch „Store-Manager“ wählbar!?

BAG, Beschluss vom 04.05.2022, Az. 7 ABR 14/21

In einer Rechtsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Filialleiter, der ohne Zustimmung der Geschäftsführung keine selbstständigen Personalentscheidungen treffen dürfe, kein leitender Angestellter und somit für einen Betriebsratsposten wahlberechtigt ist.

Die Beschwerdeführerin betreibt in Deutschland 58 Ladenketten mit Dekorationsartikeln. Eine Filiale (fünf bis zehn Arbeitnehmer) wurde durch jeweils einen „Store-Manager“ – Filialleiter – geleitet. Diesem übergeordnet war ein „District-Manager“, wovon es bei der Beschwerdeführerin sieben Stück gab. Die „District-Manager“ sollten die vertrieblichen und personellen Vorgaben durch die Filialen sicherstellen. Es gab insgesamt einen Betriebsrat.

Die Beschwerdeführerin verlangte gerichtlich eine im Dezember 2019 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, da eine damalige „Store-Managerin“ in den Betriebsrat gewählt worden war, diese aber – aus Sicht der Beschwerdeführerin – als leitende Angestellte nicht wählbar gewesen sei.

Der Betriebsrat wehrte sich gegen die Wahlanfechtung der Arbeitgeberin mit dem Argument, die Filialleiterin sei keine leitende Angestellte gewesen. Sie habe ohne Billigung der Geschäftsleitung keine Personalentscheidungen vornehmen dürfen. Während der Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht Erfolg hatte, erklärte das LAG die Betriebsratswahl für wirksam. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin beim BAG hatte keinen Erfolg.

Die Erfurter Richter urteilten, dass das Ergebnis des Arbeitsgerichts wonach die Filialleiterin nicht als leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG anzusehen ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Die Bundesrichter stimmten der Vorinstanz aber darin zu, dass es an der hinreichenden „unternehmerischen" Gewichtigkeit der zur selbstständigen Ausübung zugewiesenen Personalführungsbefugnis fehle. Jedenfalls dann, wenn sich die Personalkompetenz – wie hier – (lediglich) auf fünf Arbeitnehmer einer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG als selbstständiger Betrieb geltenden Organisationseinheit beziehe, könne davon nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Es sei nicht zu erkennen, dass die „Store-Managerin“ kraft ihrer Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung der Arbeitgeberin ausgeübt habe. Die Angestellte sei daher nur in einem unbedeutenden Umfang als Repräsentantin der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat aufgetreten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2022.

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