Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bei Betrugsabsicht des Lieferanten

Für Aufsehen sorgte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2011, als er entschied, dass ein Vorsteuerabzug auch dann möglich ist, wenn der Leistungsempfänger in ein betrügerisches Geschäft verwickelt war. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Leasing-GmbH fünf Maschinen von einer KG gekauft und diese an eine Leasingnehmer-KG weiterverleast. Die GmbH wusste nicht, dass die beiden KGs ein Betrugssystem betrieben, in dem sie die Maschinen stetig neu kennzeichneten (Anbringung neuer Identifikationsnummern) und dann erneut an andere Leasinggesellschaften verkauften. Als der Betrug aufflog, vertrat das Finanzamt den Standpunkt, dass die GmbH für die nicht vorhandenen Maschinen auch bei Gutgläubigkeit keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Der BFH hingegen entschied, dass ein Vorsteuerabzug zulässig ist, weil es bei einer Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne nicht zu einer Eigentumsverschaffung im zivilrechtlichen Sinne kommen muss, so dass Gegenstände auch von einem Dieb geliefert werden können.

Das Bundesfinanzministerium hat diese Entscheidung nun in seinem Schreiben vom 07. Februar 2014 aufgegriffen und erklärt, dass ein Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Trägt das Finanzamt vor, dass der Leistungsempfänger von dem Betrug wusste oder hätte wissen müssen, kann dieser den Vorwurf widerlegen. Er muss nachweisen, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um nicht in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen zu werden. Hierzu gehört insbesondere, dass er sich nachweislich über die Unternehmereigenschaft des Leistenden vergewissert hat.

Belastend wirkt sich für den Unternehmer aus, wenn er die Geräteidentifikationsnummer der gelieferten Ware nicht aufgezeichnet hat. Dies ist ein Indiz dafür, dass er von dem Betrug wusste oder wissen konnte.

Tipp: Das BFH-Urteil ist somit kein Freibrief, um den Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers geltend zu machen. Der Leistungsempfänger muss hierfür zunächst sein gewissenhaftes Verhalten nachweisen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2014.

Als <link file:241 download herunterladen der datei>PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1