Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung erst bei Zahlung

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer mit der Leistungsausführung an das Finanzamt abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Aus diesem Grund kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als € 600.000,00) eine Besteuerung per Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgen (Ist-Besteuerung).

Diese „Ist-Versteuerer“ müssen ihre Umsätze nach § 20 UstG erst versteuern, wenn sie die Zahlungen von ihren Kunden erhalten haben.

Unabhängig davon, wann die Umsatzsteuer entsteht, können Leistungsempfänger die in Rechnung gestellte Vorsteuer bereits mit der Leistungsausführung abziehen. So sieht es das deutsche Umsatzsteuerrecht vor. 

Der Europäische Gerichtshof hat aber nun am 10. Februar 2022 eine andere Meinung vertreten. 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht das Vorsteuerabzugsrecht unabhängig von der Besteuerung des Leistenden im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Wesentliche Bedingungen sind die Leistungsausführung und der Empfang der Rechnung.

Der Europäische Gerichtshof hat – abweichend hiervon – Folgendes herausgestellt: „Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach einer nationalen Abweichung gemäß Art. 66 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und dieses noch nicht gezahlt worden ist.“

Tipp: Das Urteil ist für alle Unternehmen bedeutend. Denn Leistungsempfänger können in der Regel nicht erkennen, wie der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer berechnet. Man darf also gespannt sein, wie der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung reagieren werden. Bis dahin dürfte aber Bestandsschutz bestehen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2022.

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