Vorsicht bei Ausstellung mehrerer Rechnungen über dieselbe Leistung

Teilweise erstellen Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer und daneben über denselben Umsatz eine weitere Rechnung oder eine – später ausgestellte – Gesamtabrechnung mit erneutem gesonderten Umsatzsteuer-Ausweis.

Die OFD Karlsruhe weist in der Verfügung vom 15. August 2018 darauf hin, dass der Unternehmer die in den zusätzlichen Rechnungen ausgewiesene Steuer neben der Umsatzsteuer für den eigentlich ausgeführten Umsatz, also doppelt, schuldet.

Die Erteilung von Einzel- und Gesamtrechnungen betrifft z. B. Monatsabrechnungen von Kurierdiensten oder Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen. Hier ist das Abrechnungsverfahren so zu gestalten, dass nur eine Rechnung (entweder die Einzel- oder die spätere Gesamtabrechnung) den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt oder die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für eine Voraus- oder Anzahlung in der Gesamtrechnung abgesetzt wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2018.

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