Voraussetzungen für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (25 %); tatsächliche Werbungskosten sind nicht abziehbar. Es steht nur der Sparer-Pauschbetrag iHv. € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung: € 2.000,00) zur Verfügung.

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG besteht aber die Option, Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG (progressiver Tarif) zu versteuern. Hier sind dann die tatsächlichen Werbungskosten anteilig abziehbar. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum (VZ), für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen VZ zu stellen. Er gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

Der Gesetzeswortlaut lässt den Schluss zu, dass die Antragsvoraussetzungen für den fortgeltenden Antrag in den Folgejahren vom Antragsteller zwar nicht erneut (aktiv) zu belegen sind, die Wahl des Teileinkünfteverfahrens aber nicht zulässig ist, wenn die Antragsvoraussetzungen nach dem Jahr der Antragstellung entfallen. Das ist die (bisherige) Sichtweise der Finanzverwaltung.

Der Bundesfinanzhof hat am 12. Dezember 2023 entschieden, dass die Antragsvoraussetzungen nur für das erste Antragsjahr vorliegen müssen. Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung sind die materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier VZ vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen. Der Wegfall in den folgenden vier VZ ist demnach unerheblich.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2024.

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