Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Der Anspruch auf den Pflichtteil muss innerhalb einer gesetzlich verankerten Frist geltend gemacht werden. Anderenfalls verjährt der Pflichtteil. Dadurch genießen Erben ausreichend Sicherheit, dass sie nicht völlig überraschend mit einem Pflichtteilsanspruch konfrontiert werden und das eigentlich schon auseinandergesetzte Erbe wieder zum Thema wird. Schließlich muss irgendwann auch ein Schlussstrich gezogen werden können.

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren, § 195 BGB. Die Verjährung beginnt gem. § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Die Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen setzt im Pflichtteilsrecht vereinfacht dargestellt die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und von seiner Enterbung voraus.

Zu Problemen kommt es regelmäßig dann, wenn zum Nachlass noch Gegenstände gehören, von denen auch der Erbe zunächst nichts wusste und die erst später, wenn der Pflichtteilsanspruch nach den oben dargestellten Grundsätzen bereits verjährt ist, auftauchen.

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 16. Januar 2013 (IV ZR 232/12) mit der Frage befasst, ob in diesem Fall auch der Pflichtteilsberechtigte von dem nachträglich bekannt gewordenen Vermögenszuwachs im Nachlass profitiert. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Erblasser noch weit vor seinem Ableben durch Vermächtnis ein Grundstück erlangt, was aber erst, nachdem der Pflichtteilsanspruch bereits vollständig abgewickelt war und auch Verjährung eingetreten ist, offenkundig wurde.

Im Ergebnis sahen die Richter keine Veranlassung in derartigen Fällen auch dem Pflichtteilsberechtigten wertmäßig an den nachträglich aufgetauchten Vermögenswerten zu beteiligen, sondern wenden die Verjährungsvorschriften ohne Einschränkung an. Sie haben dabei entschieden, dass die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen beginnt, also der unerwartete Vermögenszuwachs nur den Erben, aber nicht dem Pflichtteilsberechtigten zugutekommt. Für den Beginn der Verjährung kommt es demnach nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an.

Taucht der Nachlassgegenstand erst deshalb nach Ablauf der Verjährungsfrist auf, weil der Erbe diesen dem Pflichtteilsberechtigten bewusst verschwiegen hat, gilt aber etwas anderes. In derartigen Fällen wird es dem Erben nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, bereits verwehrt sein, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Auch kommen Schadensersatzansprüche wegen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB in Betracht, für die wiederum die Verjährung erst ab dem Kenntniszeitpunkt zu laufen beginnt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2013.

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