Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann teuer werden

Wird ein Betrieb nach der steuerlichen Berücksichtigung von Anlaufverlusten als Liebhabereibetrieb deklariert und werden stille Reserven festgeschrieben, sollten diese nicht aus den Augen verloren werden. Denn bei einer späteren Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs führen die stillen Reserven zu einer Steuermehrbelastung. Diese Handhabung hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 11. Mai 2016 aktuell bestätigt.

Beim Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei handelt es sich nicht um eine Betriebsaufgabe.

Bei einem späteren Verkauf oder einer Aufgabe des Liebhabereibetriebs gilt Folgendes: Der steuerpflichtige Teil des Gewinns ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Er entspricht der Höhe nach den auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgestellten stillen Reserven.

Tipp: Wertänderungen während der Zugehörigkeit zum Liebhabereibetrieb sind steuerlich unbeachtlich. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.

Auch ohne Gewinnerzielungsabsicht kann eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegen. Denn hier ist nicht die Erzielung von Gewinnen, sondern lediglich von Einnahmen erforderlich.

Diese Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2017.

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