Unzulässig – Bösgläubige Markenanmeldung als bloßes Druckmittel

EuG, Urteil vom 17.01.2024, Az. T-650/22

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die berechtigte Löschung einer Marke bestätigt, die erkennbar ohne legitimen wirtschaftlichen Zweck angemeldet wurde, nämlich um allein Druck auf andere Unternehmen auszuüben.

Dem Rechtsstreit vorausgegangen war der Antrag eines Großhändlers für Fahrzeugfelgen auf Löschung einer beim EUIPO angemeldeten Unionsmarke. Der Großhändler nutzte den als Marke angemeldeten Begriff für seinen Vertrieb, die Anmeldung war jedoch nicht von ihm vorgenommen worden. Der Löschungsantrag hatte Erfolg.

Mit der jetzt gelöschten Unionsmarke, die ihren Rang zusätzlich aus einer vorangegangenen Anmeldung vom 04. Januar 2010 in Österreich ableitete, gab es allerdings eine ältere Eintragung. Grundsätzlich hätte die ältere Eintragung Priorität gehabt, was die Abwehr von Markenverletzungen ermöglicht hätte. Allerdings warf das hinter der Anmeldung stehende Geschäftsmodell Zweifel beim Amt auf, sodass es letztlich zu Löschung kam.

Denn so war die österreichische Anmeldung von 2010 die letzte in einer Kette. Diese Anträge wurden seit 2007 alle sechs Monate erneut gestellt und vom österreichischen Patentamt dann wegen Nichtzahlung der Gebühren zurückgewiesen. Eine Nutzung des Namens im normalen Geschäftsverkehr war dabei für die Behörden und Gerichte nicht erkennbar. Auffällig war auch, dass alle beteiligten Unternehmen, zwischen denen die Markenrechte mehrfach übertragen wurden, letztlich auf eine Person zurückzuführen waren, so dass das EUIPO die Löschung der Marke vornahm.

Hiergegen richtete sich die Klage des Markeninhabers, die jedoch vor dem EuG keinen Erfolg hatte. Das Gericht hielt die Entscheidung des Amtes auf Löschung der Marke für richtig. Denn auch das Gericht hielt die Anmeldung für nichtig, da der Anmelder „bösgläubig“ durch die Verfolgung unredlicher Ziele im Geschäftsverkehr im Sinne des Art. 59 Abs. 1 Buchst. B Unionsmarken-VO gehandelt habe.

Der EuG ging wie das EUIPO davon aus, dass die sukzessiven Markenanmeldungen erfolgt seien, um eine Sperrposition gegenüber anderen Nutzern zu erreichen. Die aufeinanderfolgenden nationalen Markenanmeldungen seien vor Ablauf der Prioritätsfrist jeweils künstlich um sechs Monate verlängert worden. Während dieses Zeitraums konnten sie, gestützt auf das letzte Glied dieser Kette von Anmeldungen, die Priorität der Unionsmarke beanspruchen. Eine solche Strategie, die nicht frei von Anklängen an die Rechtsfigur des „Rechtsmissbrauchs“ sei, sei dadurch gekennzeichnet, dass zum einen trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Unionsregelung nicht erreicht wird und zum anderen die Absicht bestehe, sich dadurch einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2024.

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