Unwirksam!? – Grundsatz des fairen Verhandelns bei Aufhebungsverträgen

BAG, Urteil vom 07.02.2019, Az.: 6 AZR 75/18

Ein Aufhebungsvertrag über ein Arbeitsverhältnis kann unwirksam sein, wenn er unter Missachtung des Gebots des fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Da das zugrunde liegende Anstellungsverhältnis beendet werden sollte, schloss sie in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag ab. Dieser Vertrag sah die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vor.

Diese Entscheidung wurde im Nachhinein offenbar von der späteren Klägerin bereut, zumal im gerichtlichen Verfahren sowohl der Anlass als auch der Ablauf der Vertragsverhandlungen umstritten waren. Zudem sei die Klägerin, als sie den Vertrag unterzeichnete, erkrankt gewesen. Die spätere Klägerin hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Sie begehrte vor Gericht die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag eine Beendigung gefunden hat.

Vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klage keinen Erfolg und wurde abgewiesen. In der Revision hob das BAG dieses Urteil aber auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Nach dem Urteil der Richter habe das LAG zwar rechtsfehlerfrei erkannt, dass dem Vortrag der Klägerin kein Anfechtungsgrund entnommen werden könne und auch der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags auf gesetzlicher Grundlage nicht möglich sei. Der Gesetzgeber habe zwar in § 312 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 312g BGB Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt.

Auch zählen Arbeitnehmer zu den Verbrauchern im Sinne der Normen. Im Gesetzgebungsverfahren sei jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen, weshalb ein Widerruf des Aufhebungsvertrages aufgrund einer „Haustürsituation“ nicht möglich sei.

Allerdings habe das LAG jedoch nicht geprüft, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde, so die Richter.

Dieses Gebot sei eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Das BAG führte aus, dass diese Nebenpflicht verletzt werde, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schaffe, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwere. Dies könnte in dem zu entscheidenden Fall anzunehmen sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Die Beklagte hätte dann Schadenersatz zu leisten. Sie müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Die Klägerin wäre dann so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies würde zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führen. Das LAG müsse die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags daher erneut beurteilen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2019.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1