Erhöhte Belastung – Arbeiten in der „fünften Jahreszeit“

ArbG Köln, Urteil vom 11.01.2019, Az.: 19 Ca 3743/18

Für den Norddeutschen – mal abgesehen von einigen Dithmarschern – ist Karneval eine zuweilen schwer begreifliche Veranstaltung. Anders sieht dieses weiter südlich im Rheinland, insbesondere u. a. in Köln aus. Das Arbeitsgereicht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung nunmehr in arbeitsrechtlicher Hinsicht definiert, was als „Karnevalszeit“ gilt.

Hintergrund war die Klage einer Servicekraft, die von März 2013 bis August 2017 bei der späteren Beklagten beschäftigt war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wollte sie in ihrem Arbeitszeugnis bestätigt haben, dass sie „während der Karnevalszeit“ gearbeitet habe. Nach ihrem Vortrag hatte sie 2017 jedenfalls am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Der Arbeitgeber war der Ansicht, diese Tage lägen nicht „in der Karnevalszeit" und verweigerte die Erwähnung im Arbeitszeugnis.

Daraufhin ging die Sache vor Gericht, wo der Klägerin bestätigt wurde, dass sie einen Anspruch auf eine entsprechende Passage im Arbeitszeugnis beanspruchen könne.

Das Gericht erkannte, dass die „Karnevalszeit" kein gesetzlich exakt definierter Begriff sei. Allerdings bestehe im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum kein Zweifel an seiner Auslegung, was gerichtsbekannt sei. Denn anders als der Begriff der „Karnevalstage", der sich gegebenenfalls nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könne, lasse sich die „Karnevalszeit" als die gesamte Zeit auffassen, in der Karneval gefeiert wird, mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.

Da im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit besonders hoch ist, was ebenfalls gerichtsbekannt sei, hätten Arbeitnehmer aus der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis besonders erwähnt werde, so das Gericht abschließend. Helau! (oder Alaaf?)

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2019.

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