Unverzinslich gestundete Kaufpreisforderung führt nicht zwingend zu steuerpflichtigen Zinserträgen

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte im Oktober 2014 darüber zu entscheiden, ob im Falle einer unverzinslich gestundeten Kaufpreisforderung steuerpflichtige Kapitalerträge entstehen. 

Im Urteilsfall verkauften die Eltern ein Wohngrundstück mit einem Verkehrswert von € 393.000,00 an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Die Erwerber verpflichteten sich, im Gegenzug auf die Dauer von 31 Jahren monatlich € 1.000,00 (insgesamt € 372.000,00) an die Kläger zu zahlen. Die Höhe der Raten war an die Entwicklung des Preisindexes gekoppelt. Das Finanzamt teilte den Jahresbetrag von € 12.000,00 in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf und unterwarf den Zinsanteil in Höhe von rund € 5.000,00 als Kapitaleinkünfte der Einkommensteuer

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied aber mit Urteil vom 22. Oktober 2014, dass in dem Fall, in dem eine Kaufpreisforderung unverzinslich gestundet wird, die Ratenzahlungen nicht zwingend einen vom Empfänger zu versteuernden Zinsanteil enthalten. Entscheidend sei im Urteilsfall insbesondere gewesen, dass die insgesamt zu leistenden Zahlungen im Wesentlichen dem Nennwert der Kapitalforderung entsprachen. Zudem orientiere sich die Höhe der vereinbarten Raten am Wert des Grundstücks. Eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt könne daher verneint werden. Auch erfolge die Versteuerung von Zinsen nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Wegen der Unverzinslichkeit erhöhe sich jedoch die Leistungsfähigkeit des Ratenempfängers nicht. Insoweit war nach Ansicht des Finanzgerichts hier kein Zinsanteil zu erkennen.

Hinweis:

Wird ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig – länger als ein Jahr – bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet, so sind nach früherer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die geleisteten Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. In neueren Urteilen ist der Bundesfinanzhof von dieser Rechtsprechung aber abgewichen. Insoweit muss im Einzelfall ermittelt werden, ob die zu leistenden Raten einen Zinsanteil enthalten. Entscheidend ist also die Gestaltung des Einzelfalls.

Werden aber zwischen den Parteien Stundungszinsen vereinbart, so unterliegen diese beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung. Dabei kommt grundsätzlich der Abgeltungsteuersatz von 25 % zur Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge zwar nahe Angehörige sind, für eine missbräuchliche Gestaltung jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29. April 2014 entschieden hat. Im Urteilsfall verkaufte der Steuerpflichtige an seinen Bruder Beteiligungen und der Kaufpreis wurde unter Vereinbarung von Zinsen gestundet.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2015.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1