(Un)dank ist der Welten Lohn – Kein Mindestlohnanspruch bei Berufsorientierungspraktikum

BAG , Urteil vom 30.01.2019, Az.: 5 AZR 556/17

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes haben Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums durchführen und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, wenn das Praktikum aus Gründen, die in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich liegen unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert wird, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.

Die Klägerin interessierte sich für den Beruf der Pferdewirtin. Sie vereinbarte daher mit der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine solche Berufsausbildung. Das Praktikum begann am 06.10.2015. In der Zeit vom 03. bis 06.11.2015 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Ab dem 20.12.2015 trat sie in Absprache mit der Beklagten über die Weihnachtsfeiertage einen Familienurlaub an. Dieser Urlaub endete in gemeinsamer Absprache so, dass die Praktikantin erst am 12.01.2016 in das Praktikum zurückkehren sollte. Hintergrund dieses langen Urlaubs war, weil die Klägerin die Zwischenzeit nutzen wollte, um auch auf anderen Pferdehöfen "Schnuppertage“ verbringen zu können. Das Praktikum bei der Beklagten endete sodann am 25.01.2016. Während des Praktikums erhielt die Klägerin keine Vergütung gezahlt.

Dies schien die Klägerin im Nachhinein für ungerecht zu halten und nahm die Beklagte für die Zeit ihres Praktikums auf Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in einer Gesamthöhe von € 5.491,00 brutto in Anspruch. Begründet wurde diese Forderung damit, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten worden und daher ihre Tätigkeit mit dem (damaligen) Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde zu vergüten sei.

Vor dem Arbeitsgericht konnte die Klägerin noch durchdringen. Bereits das Landesarbeitsgericht wies auf die Berufung der Beklagten hin die Klage ab. Daraufhin ging die Klägerin in die Revision, sodass das BAG entscheiden musste.

Die Bundesrichter folgten der Ansicht des Berufungsgerichts. Das LAG habe die Klage zu Recht abgewiesen, so das BAG. Denn ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bestehe nicht, weil das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten habe, so die Richter.

Denn Unterbrechungen des Praktikums seien innerhalb dieses Rahmens möglich, wenn der Praktikant hierfür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhingen. Diese Voraussetzungen seien in dem vorliegenden Fall gegeben. Das Praktikum sei wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt worden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2019.

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