Übernachtungskosten bei Fernfahrern können pauschal geschätzt werden

Übernachtungskosten anlässlich einer Auswärtstätigkeit können grundsätzlich nur in tatsächlich angefallener Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Demgegenüber sind die Aufwendungen zu schätzen, wenn Einzelnachweise nicht vorliegen, es jedoch feststeht, dass Übernachtungen tatsächlich stattgefunden haben.

Bei einem im internationalen Fernverkehr tätigen Fernfahrer, der im Regelfall in der Schlafkabine des Lkws übernachtet, ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten – z. B. für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit – entstehen. Diese Aufwendungen können nach Auffassung des Finanzgerichts München (Entscheidung vom 02. September 2015) im Streitjahr 2010 mit € 5,00 je Übernachtung geschätzt werden.

Tipp: Auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein hält einen Betrag von (mindestens) € 5,00 für das Jahr 2007 für realistisch. Wegen der Kostensteigerungen dürfte inzwischen auch ein geringfügig höherer Betrag anzuerkennen sein. Wer sich hierauf allerdings nicht verlassen möchte, der sollte zumindest für einen repräsentativen Zeitraum (beispielsweise von drei Monaten) Einzelnachweise sammeln. Auch wenn dies nicht zwingend erforderlich ist, können hierdurch gegebenenfalls höhere Werbungskosten für Übernachtungsnebenkosten glaubhaft gemacht werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2016.

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