Keine anonyme Kritik auf Bewertungsportalen mehr möglich

Kaum noch ein Urlaub wird ohne vorheriger Prüfung der Hotelanlage in einem Bewertungsportal geplant. Die Bedeutung dieser Portale für sämtliche Dienstleister (Hotels, Ärzte etc.) ist mittlerweile hoch. Dennoch ist die Hemmschwelle sich dort mit überzogener Kritik auszutoben groß, denn der Kritiker blieb bislang anonym (ohne Klarname). Wie so häufig im Netz wird anonymisiert leichter überzogene Kritik geäußert, als man gegenüber dem Betroffenen direkt äußern würde. Dadurch können Bewertungsportale viel leichter grundlos und zu Unrecht einen sich redlich bemühenden Dienstleister nicht unerheblichen Schaden zufügen, wenn die Kritik willkürlich erfolgt und für den wehrlos Kritisierten auch nicht mehr  nachvollziehbar ist. Dies muss der kritisierte Dienstleister zukünftig nun nicht mehr hinnehmen, denn den Bewertungsportalen obliegt in Zukunft eine gesteigerte Prüfungspflicht bei Beschwerden.

Die Betreiber derartiger Bewertungsportale sind aufgrund der aktuellen BGH Entscheidung gegen das Ärztebewertungsportal Jameda nun gehalten, bei anonymen Beschwerden, zumutbare Prüfungspflichten der auf dem Portal vorgebrachten Beschwerde vorzunehmen.

Im Fall Jameda hätte der Betreiber des Portals vom Beschwerer genaue Informationen und Belege über die beanstandete Behandlung einholen müssen, um willkürliche Beschwerden auszuschließen. So muss der lauthals Kritisierende zumindest nachweisen, dass ein rechtsgeschäftliches Verhältnis zum Kritisierten über-haupt vorlag. Diese eingeholten Informationen, wie auch den Namen, hätte der Portalbetreiber dem bewerteten Dienstleister überlassen müssen. Dadurch hat der Dienstleister die Möglichkeit die gegen ihn gerichtete Kritik auf Nachhaltig- und Stichhaltigkeit zu überprüfen und ggf. auch sachlich darauf einzugehen oder sogar direkt gegen den Kritiker vorzugehen.

Kommt der Portalbetreiber bei Beschwerden seiner Nutzer dieser zumutbaren Prüfpflicht nicht nach, macht er sich rechtlich sogar die aufgestellte fremde Beschwerde zu eigen. Das kann für den Portalbetreiber die Folge haben, dass der beschwerte Dienstleister sogar einen Löschungsanspruch der Beschwerde gegen den Portalbetreiber hätte.

Zu weit geht die Prüfungspflicht des Portalbetreibers jedoch auch nicht, so darf dem Dienstanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Hier zählt dann wieder die Einzelfallbetrachtung. Das bedeutet, die weitere richterliche Rechtsfortbildung im Lichte dieser wichtigen BGH-Entscheidung wird weiter beobachtet. Erfreulich ist insgesamt aber, dass der Dienstleister hier nicht mehr willkürlich den Bewertungsportalen ausgeliefert ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2016.

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