Typisierte Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen auf dem Prüfstand

Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4a EStG).

6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu € 2.050,00 (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar.

Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

Seitdem das Bundesverfassungsgericht 2021 entschieden hat, dass der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist umstritten, ob sich hieraus auch Auswirkungen auf andere Zinstatbestände ergeben. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Düsseldorf am 01. Dezember 2022 Folgendes entschieden: Der zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nicht abziehbarer Schuldzinsen anzuwendende typisierte Zinssatz von 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tipp: Da gegen dieses Urteil die Revision anhängig ist, muss der Bundesfinanzhof nun über folgende Rechtsfrage entscheiden: Verstößt die typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen angesichts des strukturellen Niedrigzinsniveaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot mit der Folge, dass für die Streitjahre (2013 bis 2016) ein Zinssatz von 2,9 % zugrunde gelegt werden kann?

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2023.

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