Tut doppelt weh – Kein Schmerzensgeld für Muskelkater

LG Köln, Urteil vom 11.07.2018, Az. 18 O 73/16

Nach einer Entscheidung des LG Köln kann jemand, der nach einem Probetraining in einem Fitnessstudio unter Muskelkater leidet, kein Schmerzensgeld vom Betreiber des Studios verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Muskelkater so heftig ist, dass er mehrere Tage anhält und mit Belastungskopfschmerzen verbunden ist.

Die Klägerin absolvierte in dem Fitnessstudio des Beklagten ein Elektro-Myo-Stimulationsprobetraining (kurz: EMS). Dabei werden Muskelpartien durch elektrische Impulse stimuliert und sollen so gestärkt werden. Doch anstatt eines Trainingserfolges stellte sich nach Darstellung der Klägerin nur ein heftiger Muskelkater ein. Die Klägerin trug vor, sie habe bereits während des Trainings Schmerzen verspürt und dies dem Trainer auch mitgeteilt. Dieser teilte ihr mit, dass dies so sein müsse und normal sei.

Als normal empfand die Klägerin dann aber den folgenden Muskelkater nicht mehr. Kopfschmerzen, Unwohlsein und ein erhöhter Wert eines Enzyms im Blut, welches auf ein Auflösen von Muskelfasern hingedeutet hätte, seien die Folge gewesen. Wegen des erhöhten Wertes hätte zudem nach dem Vortrag der Klägerin die Gefahr eines akuten Nierenversagens bestanden. Bis heute leide sie unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Gliederschmerzen. Sie forderte einen Betrag in Höhe von € 5.500,00 Schmerzensgeld von dem Fitnessstudio.

Das angerufene Landgericht beauftragte für die Beantwortung der Fragen, ob und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Probetraining bei der Klägerin ausgelöst habe, einen Sachverständigen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin – trotz eines erhöhten Enzymwertes – keinerlei Gefahr für ein Nierenversagen bestand. Auch seien dauerhafte Kopfschmerzen, Gliederschmerzen und Schlafstörungen nicht auf das EMS-Training zurückzuführen. Für nachvollziehbar hielt der Sachverständige lediglich, dass sich die Klägerin über einige wenige Tage unwohl fühlte und unter Kopfschmerzen litt – verursacht durch einen heftigen Muskelkater wegen der ungewohnten Belastung.

Nach dem Ergebnis des Gutachtens hatte das Gericht nur noch die Frage zu beantworten, ob ein solcher Muskelkater eine derart erhebliche Einschränkung darstellen kann, dass dies einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen würde. Das LG Köln befand, dass bei einem mehrtägigen Muskelkater, auch wenn er mit zweitägigen Belastungskopfschmerzen verbunden sei, es sich um eine Beeinträchtigung handele, wie sie nach jeder Art sportlicher Betätigung zu erwarten sei und üblicherweise von Sporttreibenden hingenommen werde. Schmerzensgeld könne man dafür nicht beanspruchen. Die Klage hatte daher keinen Erfolg und wurde abgewiesen. Allerdings ist das Urteil nach diesseitiger Kenntnis noch nicht rechtskräftig, so dass noch eine abweichende Entscheidung möglich ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2018.

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