TSE für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler bis Ende 2025 nicht verpflichtend

Durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 30. Juli 2021 wurde der Anwendungsbereich des § 1 Kassensicherungsverordnung auf EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ausgeweitet. Damit sind diese elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen ab 2024 durch eine TSE zu schützen.

Eigentlich müssen EU-Taxameter und Wegstreckenzähler damit ab 2024 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Doch nun gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung, die betroffene Unternehmer freuen dürfte.

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13. Oktober 2023 sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraus-setzungen unverzüglich zu erfüllen. Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht über eine TSE verfügen.

Bereits mit Schreiben vom 30. August 2023 hat das Bundesfinanzministerium eine Vereinfachung geschaffen: Danach können die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender EU-Taxameter oder Wegstreckenzähler mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2023.

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