Trotz Arbeitsverhältnis – Benennung als „Freiberufler“ unerlaubte Konkurrenztätigkeit?

LAG Köln, Urteil vom 07.02.2017, AZ.: 12 Sa 745/16

Eine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit nur aufgrund der falschen Angabe des beruflichen Status im privaten XING-Profil ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist rechtsunwirksam. Das entschied das LAG Köln mit einem Urteil vom 07.02.2017.

Der Kläger und die Steuerkanzlei, in der er tätig war, vereinbarten die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist in einem Aufhebungsvertrag. Noch während des Arbeitsverhältnisses gab der Kläger in seinem XING-Profil unter seinem beruflichen Status an, er sei als „Freiberufler“ tätig. Damit begründet, kündigte die beklagte Kanzlei das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Grund dafür sei eine unzulässige Konkurrenztätigkeit des Klägers. Dies stützte die Beklagte darauf, dass das Netzwerk XING vor allem beruflich benutzt wird und man daher annehmen könnte, dass der Kläger für eine freiberufliche Tätigkeit warb, die in Konkurrenz zur Kanzlei steht, und somit ihre Mandanten habe abwerben wollen.

Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts war die fristlose Kündigung rechtsunwirksam, diesem erstinstanzlichen Urteil schloss sich auch die Berufungskammer an. Der Beklagte dürfe während dem bestehenden Arbeitsverhältnis zwar keine Konkurrenztätigkeit ausüben, dahingehend ist es aber zulässig, Handlungen vorzunehmen, die eine Konkurrenztätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorbereiten, so die Richter.

Abzugrenzen sei die Vorbereitungshandlung zum tatsächlichen Tätigwerden durch aktiv nach außen tretende Werbung. Dafür reiche eine fehlerhafte Bezeichnung des beruflichen Status nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Gegen eine Konkurrenztätigkeit des Klägers spreche zudem, dass als aktuelle Tätigkeit immer noch die Beschäftigung bei der Beklagten angegeben war und der Kläger keine Gesuche von freiberuflichen Mandate in der Rubrik „Ich suche“ aufgegeben habe. Die Revision wurde durch das LAG nicht zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2017.

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