Link zu OS-Plattform auch auf Online-Marktplätzen

OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az.: 9 W 426/16

Seit dem 09.01.2016 ist durch Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung) eine von der Europäischen Kommission eingerichtete Plattform für die Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei Online-Käufen vorgesehen.
Unternehmer müssen auf ihren Websites einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einstellen; diese Pflicht gilt auch für in der Union niedergelassene Online-Marktplätze. Schließt dies auch ein, dass Unternehmer ihre Angebote auf eben diese mit dem Link versehen müssen oder soll der vorhandene Link auf dem Online-Marktplatz per se ausreichen? Mit dieser Problematik hat sich das OLG Koblenz in dem Urteil vom 25.01.2017 auseinandergesetzt.

In einem früheren Urteil vom 22.09.2016 (Az.: 29 U 2498/16) entschied das OLG München bereits, dass die Pflicht zur Bereitstellung eines OS-Plattform-Links eine Vorschrift ist, die im Interesse der Marktteilnehmer das Verhalten regeln soll. Ein Verstoß gegen diese kann eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern nach sich ziehen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist lauterkeitsrechtlich erheblich und kann abgemahnt werden.

In dem entschiedenen Fall des OLG Koblenz erhielt der Verfügungskläger, ein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Online-Unternehmer, durch die Beschwerde eines Mitglieds Kenntnis von den Angeboten der Verfügungsbeklagten. Diese betreibt auf dem Online-Marktplatz eBay einen Internethandel.

Da die Angebote dem Kläger nicht zuletzt wegen des fehlenden Links zur OS-Plattform wettbewerbswidrig erschienen, mahnte er die Beklagte ab. Die Beklagte verweigerte die Abgabe einer strafabwehrenden Unterlassungserklärung, sodass der Kläger mit dem Unterlassungsbegehren vor das Landgericht zog. Per einstweiliger Verfügung gab das Landgericht dem Begehren teilweise statt. Es war der Ansicht, dass der Unternehmer, der Angebote auf Online-Marktplätzen veröffentlicht oder unterhält, nicht dazu verpflichtet sei, einen Link zur OS-Plattform einzurichten. Diese Pflicht treffe die Unternehmer nach dem Urteil des Landgerichts nur auf „ihren Websites“.

Der erhobenen Berufung des Vereins gegen die Entscheidung des Landgerichts wurde stattgegeben, das Fehlen des eigenen Links zur OS-Plattform der Beklagten auf eBay sei wettbewerbswidrig, so das OLG.

Der Senat geht von einer Pflicht der Beklagten aus, auch ihre Angebote bei eBay mit einem eigenen Link zur OS-Plattform einstellen zu müssen. Aus der ODR-Verordnung gehe hervor, dass dem Wortlaut nach „in der Union niedergelassene Unternehmer...und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze“ verpflichtet seien, einen leicht zugänglichen Link zu der OS-Plattform einzurichten. Unternehmer, die Angebote auf Online-Marktplätzen unterhalten, seien nicht von der Regelung ausgenommen. Denn dies liefe nach dem Urteil des OLG dem Sinn und Zweck der Verpflichtung in der Verordnung zuwider. Das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt solle gestärkt werden. Dazu müsse dem Verbraucher ein Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Streitbeilegungsverfahren geschaffen werden, so die Richter.

Eine einfach zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit für den Verbraucher sei somit unabdingbar, um ein Streitbeilegungsverfahren nutzen und die Kenntnis dieser Möglichkeit in ihre Kaufentscheidung mit einfließen lassen zu können. Wenn nun die Unternehmer bei ihren Angeboten auf Online-Marktplätzen auf die Einrichtung des Links verzichten könnten, sei die einfache Kenntnisnahme über die Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens nicht mehr gegeben.

Vor allem werde aber die Verpflichtung der Unternehmer zur Einstellung eines eigenen Links dadurch unterstützt, dass eBay auf seiner Seite in der Rubrik „Hilfe, Rechtsportal“ den Punkt „Wichtige Information – Online-Streitschlichtung: Anforderung an eBay-Verkäufer“ unterhalte. Gewerbliche Verkäufer auf eBay werden somit zudem darauf hingewiesen, dass sie einen Link zur OS-Plattform auch bereits nach den Teilnahmebedingungen einrichten müssen.

Diesseits ist nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2017.

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