Teileinkünfteverfahren auch bei verdeckter Gewinnausschüttung?

Grundsätzlich unterliegen Gewinnausschüttungen der Abgeltungsteuer. Auf Antrag können Gesellschafter Gewinnausschüttungen aber mit ihrem persönlichen Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug jedoch auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.

Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder 
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ.

Das Problem: Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wird regelmäßig erst bei einer Betriebsprüfung festgestellt – also zu einem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter seine Steuererklärung bereits eingereicht hat.

Das Finanzgericht München vertritt mit seiner Entscheidung vom 15. Juni 2016 die Auffassung, dass der Antrag in diesem Fall auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden kann, wenn dem Gesellschafter ausschließlich vGA zugeflossen sind, die er in seiner Steuererklärung als Einnahmen bei anderen Einkunftsarten als den Kapitaleinkünften erklärt hat und die vom Finanzamt erst nachträglich nach einer Betriebsprüfung als Kapitalerträge besteuert worden sind.

In einem solchen Fall kann der Steuerpflichtige sein Wahlrecht solange ausüben, bis der Einkommensteuerbescheid des fraglichen Jahres formell und materiell bestandskräftig ist.

Tipp: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Entscheidung des BFH ist abzuwarten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2016.

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