Tantiemerückstellung keine verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den steuerlichen Gewinn auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.

Zahlen sich die Gesellschafter-Geschäftsführer, aufgrund einer wirtschaftlich schwierigen Geschäftssituation, Tantiemen verspätet und ratierlich aus, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die ursprünglichen Vereinbarungen nicht ernstlich gewollt gewesen sind. Werden die Zahlungen zwar nicht wie vereinbart aber tatsächlich durchgeführt, rechtfertigt der Verstoß gegen das Durchführungsgebot nach Auffassung des Finanzgerichts Köln keine Annahme einer vGA.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, eine GmbH, hat vertraglich mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern neben festen Bezügen eine zusätzliche Gratifikation vereinbart. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass bei der Klägerin eine Tantiemerückstellung aufwandswirksam gebucht worden war. Eine Auszahlung der Tantieme war jedoch bislang, aufgrund wirtschaftlicher Engpässe, noch nicht erfolgt bzw. erheblich später in monatlichen Teilzahlungen. Der Prüfer nahm eine vGA an, da die Gehaltsvereinbarungen nicht vollzogen wurden und damit nicht ernsthaft getroffen worden seien. Zudem seien Teilzahlungen weder vertraglich vorgesehen, noch lägen dem Finanzamt hierzu im Voraus getroffene Beschlussfassungen vor. Streitig ist, ob die verspätete Auszahlung von Tantiemen zu vGA in dem Jahr führt, in dem eine entsprechende Rückstellung gebildet wurde.

Hierzu führte das Gericht in seiner Entscheidung vom 28. April 2014 weiter aus:

Das Finanzamt hat zu Unrecht die Tantiemerückstellung als vGA steuererhöhend berücksichtigt. Allein aus der verspäteten und dann ratierlichen Auszahlung einer Tantieme kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Vereinbarung nicht ernstlich gewollt gewesen ist. Auch die Liquiditätslage eines Unternehmens ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Bei vertragsgemäßer Fälligkeit der Tantieme bestand schließlich für die Klägerin eine wirtschaftlich schwierige Situation, die eine Umstrukturierung des Geschäftsfeldes mit sich brachte. Bei verspäteter Auszahlung der Tantieme liegt eine vGA jedoch nur vor, wenn unter Würdigung aller Umstände die verspätete Auszahlung Ausdruck mangelnder Ernsthaftigkeit der Tantiemevereinbarung ist. Innerhalb welchen Zeitraums eine solche verzögerte Auszahlung unschädlich sein soll, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Das Finanzamt stellt für den Zeitraum der Stundung zu Unrecht auf eine reine Liquiditätsanalyse ab. Wird die Liquidität gebraucht, um (überlebens)notwendige Investitionen zu tätigen, wäre auch ein fremder Arbeitnehmer schließlich bereit, Gehaltsansprüche zu stunden, um das wirtschaftliche Überleben des Arbeitgebers zu ermöglichen.

Tipp: Das Finanzgericht Köln entschied mit dem o. g. Urteil, entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 20. November 2013), dass auch die Liquiditätslage des Unternehmens mit zu berücksichtigen sei. Im Falle des Finanzgerichts Hamburg zahlten sich die Gesellschafter-Geschäftsführer statt der vertraglich vorgesehenen Tantieme einen erheblich geringeren pauschalen Betrag aus, der sich an der aktuellen Liquiditätslage der Gesellschaft orientierte. Die Annahme einer vGA konnte hier jedoch nicht mit dem Vorbringen widerlegt werden, die Gesellschafter hätten ausschließlich zum Wohle der Gesellschaft gehandelt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2014.

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