Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig

Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums.

Nach Einführung der Abgeltungsteuer war strittig, ob Stückzinsen in bestimmten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden können. Denn sofern festverzinsliche Wertpapiere vor dem 01. Januar 2009 angeschafft und außerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurden, ergab sich bei der Besteuerung von Stückzinsen eine gesetzliche Regelungslücke. Dementsprechend wurde zumindest teilweise die Meinung vertreten, dass Stückzinsen in diesen Fällen nicht der Besteuerung unterliegen.

Der BFH musste nun aktuell entscheiden, ob die durch das Jahressteuergesetz 2010 vorgenommene Ergänzung – Stückzinsen sind in jedem Fall steuerpflichtig – nur klarstellenden Charakter hat oder ob es sich vielmehr um einen (unzulässigen) rückwirkenden Tatbestand handelt.

Der BFH ordnet gem. Urteil vom 07. Mai 2019 Stückzinsen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalforderung ein. Die Ergänzung durch das Jahressteuergesetz 2010 führt nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen unechten Rückwirkung. Die Regelung hat nur deklaratorische Bedeutung, da Stückzinsen unabhängig davon, wann die veräußerte Kapitalforderung erworben wurde, stets der Besteuerung unterlagen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2019.

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