Steuerpflicht von Grundstücksunternehmen wegen Pkw-Privatnutzung?

Gesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, genießen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Privileg. Sie können in der Gewerbesteuererklärung die erweiterte Grundstückskürzung nach dem GewStG beantragen. Die Regelung bezweckt, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften anzugleichen, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind.

Nicht begünstigungsschädlich sind lediglich Nebentätigkeiten, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engen Sinne dienen und zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Ob die Überlassung eines betrieblichen Pkw an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken eine schädliche (Vermietungs-)Tätigkeit darstellt, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat ihre Finanzämter aktuell darauf hingewiesen, dass die erweiterte Kürzung bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken strittig ist und derzeit sowohl mit dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen als auch auf Bund- und Länderebene abgestimmt wird (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo GewSt 05/2018 vom 28. September 2018).

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2019.

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