Steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit

Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit (nicht Altersteilzeit) gewähren, können hierfür gem. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. November 2021 eine steuermindernde Rückstellung bilden. Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist aber bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach dem Manteltarifvertrag stand den Arbeitnehmern zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zu, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten.

Bei einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt die hierfür gebildete (steuermindernde) Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ab, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere hätten die Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Das Finanzgericht Köln sah das aber anders.

Das Finanzgericht Köln stellte in seiner Entscheidung u. a. Folgendes heraus:

  • Der Betrieb hatte die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zugesagt.
  • Die Beschäftigten traten mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung.
  • Die entsprechende Gegenleistung wird von dem Unternehmen demgegenüber erst in der Zukunft erbracht. 

Damit ist die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem steht, so das Finanzgericht Köln, nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden ist.

Tipp: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen, so dass es bald eine höchstrichterliche Entscheidung geben wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2023.

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