Steuerliche Maßnahmen im Klimaschutzprogramm 2030 auf der Zielgeraden

Am 15. November 2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ verabschiedet. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen. Enthalten sind einige Steuerentlastungen, die man im Blick haben sollte.

Ermäßigte Umsatzsteuer für Bahnfahrten

Bei der Umsatzsteuer werden derzeit u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Die Begünstigung soll nun (ab 01. Januar 2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert werden, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.

Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung soll die Luftverkehrsteuer steigen.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Berufspendler soll ab 2021 dann um 5 Cent auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht werden (für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bestehen). Ende 2026 soll diese Regelung auslaufen.

Ebenfalls befristet auf sechs Jahre soll die Anhebung der Entfernungspauschale auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung gelten.

Einführung einer Mobilitätsprämie

Alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen sollen Geringverdiener für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 auch eine sogenannte Mobilitätsprämie wählen können. Folgende Regelungen sind vorgesehen:

Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, allerdings begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: € 9.408,00) unterschreitet.

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von € 1.000,00 übersteigen.

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.

Beispiel:

Arbeitnehmer (AN) A fährt an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 Kilometer. Seine übrigen Werbungskosten betragen € 500,00. Sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beträgt € 7.000,00.

Ermittlung Werbungskosten

Entfernungspauschale für die ersten 20 km = € 900,00 (150 Tage x 20 km x € 0,30).

Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km = € 1.050,00 (150 Tage x 20 km x € 0,35).

Gesamte Werbungskosten = € 2.450,00 (€ 900,00 + € 1.050,00 + € 500,00). Der AN-Pauschbetrag (€ 1.000,00) wird somit um € 1.450,00 überschritten. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale € 1.050,00.

Ermittlung Mobilitätsprämie

Das zvE (€ 7.000,00) unterschreitet den Grundfreibetrag (€ 9.408,00) um € 2.408,00.

Die erhöhte Entfernungspauschale (€ 1.050,00) liegt innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat insoweit zu keiner Entlastung geführt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit € 147,00 (€ 1.050,00 x 14 %).

Beispiel (Abwandlung):

Wie das Beispiel zuvor, aber A hat keine sonstigen Werbungskosten und das zvE beträgt € 9.000,00.

Ermittlung Werbungskosten

Die Werbungskosten (€ 1.950,00) überschreiten den AN-Pauschbetrag um € 950,00. Von der erhöhten Entfernungspauschale (€ 1.050,00) sind folglich auch nur € 950,00 für die Mobilitätsprämie berücksichtigungsfähig.

Ermittlung Mobilitätsprämie

Das zvE (€ 9.000,00) unterschreitet den Grundfreibetrag (€ 9.408,00) um € 408,00.

Die erhöhte Entfernungspauschale (€ 950,00) liegt mit € 408,00 innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat in dieser Höhe zu keiner steuerlichen Entlastung geführt. € 542,00 (€ 950,00 abz. € 408,00) haben sich hingegen über den Werbungskostenabzug ausgewirkt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit € 57,00 (€ 408,00 x 14 %).

Tipp: Der Anspruchsberechtigte muss die Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen – und zwar bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mobilitätsprämie entstanden ist.

Energetische Sanierung

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) sollen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert werden. Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Begünstigte Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Tipp: Der Steuerpflichtige muss die Rechnung unbar bezahlt haben. Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Steuerermäßigung soll über drei Jahre verteilt werden. Insgesamt soll je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen (höchstens jedoch € 40.000,00) für diese begünstigten Einzelmaßnahmen bestehen. Damit könnten Aufwendungen bis € 200.000,00 berücksichtigt werden.

Ein Steuerabzug scheidet aus, soweit die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Wird bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls ausgeschlossen.

Tipp: Es sollen energetische Maßnahmen gefördert werden, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wird und die vor dem 01. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2019.

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