Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ESt als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:

  • Abzug von 2/3 der Betreuungsleistungen, maximal € 4.000,00 im Jahr (wirksam damit € 6.000,00)
  • Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder Behinderung, Eintritt vor dem 25. Lebensjahr, Übergangsregel 27. Lebensjahr)
  • Grundsätzlich erforderlich: Rechnung und Überweisung
  • Nicht abziehbar: Kosten für Sachleistungen und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musik-, Sprach-, Sportunterricht)

Der BFH hatte nun über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Eltern zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von € 926,00. Zugleich erhielt der Vater von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von € 600,00.

Das Finanzamt kürzte die von den Eltern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (€ 926,00) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, so dass sich folgende Berechnung ergab:

  • Aufwand Kindergarten: € 926,00
  • abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschuss: € 600,00
  • verbleiben: € 326,00
  • davon 2/3 abziehbar: € 218,00

Diese Handhabung des Finanzamts wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg und durch den Bundesfinanzhof bestätigt.

Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung Aufwendungen voraus. Daher vertrat der BFH in seiner Entscheidung vom 14. April 2021 die Ansicht, dass als Sonderausgaben nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. 

Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (vgl. § 3 Nr. 33 EStG), wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. 

Diese Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolgt gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief September 2021.

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