Steuerbegünstigung von Unterhaltszahlungen bei geringem Vermögen des Empfängers

Unter gewissen Voraussetzungen sind Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG abziehbar (im Jahr 2022 bis zu € 9.984,00). Eine Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Sinne des § 1602 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesem Zusammenhang musste nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheiden, wie hoch das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers sein darf.

Nach der gesetzlichen Regelung bleibt ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bei der Prüfung außer Ansatz. Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von € 15.500,00 als geringfügig bzw. unschädlich angesehen werden kann. 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26. August 2021) ist diese Grenze auch für den Veranlagungszeitraum 2019 heranzuziehen, auch wenn die Grenze seit 1975 (damals: DM 30.000,00) nicht erhöht worden ist.

Tipp: Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof im anstehenden Revisionsverfahren nun einen Anpassungsbedarf feststellt. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief März 2022.

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