Bonuszahlungen von Krankenkassen teilweise steuerfrei

Soweit die Aufwendungen die Basisabsicherung betreffen, stellen Beitragszahlungen an die Krankenversicherung steuermindernde Sonderausgaben dar. Im Gegenzug mindern Beitragsrückerstattungen die abziehbaren Aufwendungen. Bei der Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V ist wie folgt zu differenzieren:

Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein) und von den Versicherten privat finanziert worden sind, handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht zu mindern. 

Eine die Sonderausgaben mindernde Beitragsrückerstattung liegt hingegen vor, wenn sich ein Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

Eine erfreuliche Vereinfachung hat nun das Bundesfinanzministerium geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von € 150,00 pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern gem. BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021 die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung ist bis Ende 2023 befristet.

Tipp: Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als € 150,00 auf (unschädliche) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief März 2022.

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