So ist der Bruttolistenpreis eines Importfahrzeugs zu schätzen

Wird die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet, ist der Bruttolistenpreis bei einem Importfahrzeug zu schätzen, wenn kein inländischer Bruttolistenpreis existiert und das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich ist. Die Schätzung ist nicht zu beanstanden, wenn sie sich an den Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, die das Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen. So lautet eine Entscheidung des BFH vom 09. November 2017.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zum Betriebsvermögen des Unternehmers U gehörte ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé, den U für € 78.900,00 von einem Autohaus gekauft hatte. Dieses hatte den Pkw seinerseits von einem Importeur für € 75.999,00 erworben. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte nicht. Den Nutzungsanteil für die Privatnutzung ermittelte U nach der Ein-Prozent-Regelung und berücksichtigte den (niedrigen) amerikanischen Listenpreis von € 53.977,00. Hingegen schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Erwerb (€ 78.900,00).

Beide Werte lehnte das Finanzgericht Niedersachsen ab und stellte auf den Kaufpreis des Autohauses ab (€ 75.999,00), was der BFH in der Revision nicht beanstandete.

Die Schätzung auf Basis des typischen Abgabepreises eines Fahrzeugimporteurs und Importfahrzeughändlers ist sachgerecht, zumal das Finanzgericht den Wert anhand der Abgabepreise anderer Importeure bei gleichen oder ähnlichen Fahrzeugen überprüft hat.

Tipp: Der BFH stellte heraus, dass der Wert jedenfalls „nicht als zu hoch anzusehen“ ist. Ob eine höhere Schätzung (zuzüglich der Händlermarge von € 2.901,00) möglich gewesen wäre, war nicht zu entscheiden. Wegen der Revision des U ging es nur um eine Herabsetzung und nicht um eine Erhöhung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2018.

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