Selbst getragene Krankheitskosten nicht auf Beitragsrückerstattung anrechenbar

Werden Krankheitskosten selbst getragen, um eine Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung zu erhalten, sind die Sonderausgaben dennoch um die volle Beitragsrückerstattung zu kürzen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 15. Januar 2016) wirken sich die Krankheitskosten allenfalls als außergewöhnliche Belastungen aus. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger wurde im Streitjahr 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Für leistungsfreie Jahre gewährte die Krankenversicherung eine Beitragsrückerstattung. Da die entstandenen Krankheitskosten niedriger waren als die Beitragsrückerstattung, verzichtete er auf die Kostenübernahme. Damit ihm kein Nachteil bei den Sonderausgaben entstand, beantragte er die Anrechnung der Krankheitskosten auf die Beitragsrückerstattung. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnten dies ab.

Das Finanzgericht pflichtete dem Steuerpflichtigen zwar insoweit bei, dass zwischen den selbst getragenen Krankheitskosten und den dadurch zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen ein kausaler Zusammenhang besteht. Die Folge einer Verrechnung wäre aber, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Und dies widerspricht nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen.

Auch die Finanzgerichte Münster und Düsseldorf lehnen es ab, selbst getragene Krankheitskosten zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Möglich ist demzufolge nur ein Abzug als außergewöhnliche Belastung, der in der Praxis aber oftmals scheitert – und zwar aus folgenden Gründen:

Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist. Diese ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Beispiel:

Ein lediger, kinderloser Steuerpflichtiger hat in 2015 insgesamt € 900,00 an Krankheitskosten zwecks Erlangung einer Beitragsrückerstattung gezahlt. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt € 50.000,00.

In diesem Fall beträgt der zumutbare Eigenanteil € 3.000,00 (6 % von € 50.000,00). Folglich wirken sich die € 900,00 steuerlich nicht aus.

Tipp: Gegen die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit haben wird, zu dieser Thematik umfassend Stellung zu beziehen. Geeignete Fälle können somit vorerst offengehalten werden.

Ob der Bundesfinanzhof der Ansicht der Vorinstanz allerdings widersprechen wird, muss zumindest bezweifelt werden. Nach derzeitigem Stand sind Steuerpflichtige gut beraten, die steuerlichen Konsequenzen in ihre Vorteilsberechnung (Beitragsrückerstattung ja oder nein) einzubeziehen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2016.

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