Schenkung an ein Kind bei Weiterschenkung an das Enkelkind

Die Frage, wer etwas von wem geschenkt bekommt, ist insbesondere für die Freibeträge relevant. So wird bei Schenkung von Eltern an Kinder ein Freibetrag von € 400.000,00 je Elternteil bzw. Kind gewährt. Bei Schenkung der Großeltern an die Enkelkinder beträgt der Freibetrag € 200.000,00 je Person.

Schenkt ein Steuerpflichtiger seinem Kind ein Grundstück und schenkt dieses unmittelbar danach einen Grundstücksteil an das eigene Kind (Enkelkind) weiter, liegt schenkungsteuerlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Weitergabeverpflichtung besteht.

Das Finanzgericht Hamburg hatte am 20. August 2019 über folgenden Fall zu entscheiden:

Eine Steuerpflichtige hatte von ihrer Mutter unentgeltlich ein Grundstück erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks – ohne Gegenleistung – auf ihre Tochter. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.

Das Finanzamt ging von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Enkelin aus. Nachdem die Mutter zunächst angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe.

Das Finanzgericht Hamburg gab der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt. Zivilrechtlich liegen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor. Diese Beurteilung ist auch schenkungsteuerlich maßgeblich.

Im Streitfall ließ sich keine Weitergabeverpflichtung feststellen. Dass die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen war, reicht für sich nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind zu begründen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2020.

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