Sachspenden aus dem Betriebsvermögen

Sachspenden können wie normale Spenden steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Spender eine Spendenbescheinigung erhält. Sie muss nicht nur genaue Angaben enthalten, welchen Gegenstand er zugewendet hat, sondern auch weitere Daten wie Alter, Zustand und historischer Kaufpreis.

Sofern Unternehmer und Freiberufler Gegenstände aus ihrem Betriebsvermögen spenden, wird dieser aus dem Betriebsvermögen entnommen. Die Entnahme erfolgt meistens zum Teilwert (tatsächlicher Wert). Wahlweise kann auch der Buchwert angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird. Ist das Wirtschaftsgut abgeschrieben, beträgt der Wert der Entnahme € 1,00, sofern ein Erinnerungswert in dieser Höhe ausgewiesen ist. Ist kein Erinnerungswert ausgewiesen, beträgt der Wert der Entnahme € 0,00.

Die Entnahme unterliegt allerdings der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage sind die Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt der Entnahme. Das heißt, es ist der Betrag anzusetzen, den der Unternehmer bei einem Verkauf zum Zeitpunkt der Entnahme erzielen könnte.

Beispiel:

Ein Unternehmer spendet einen Computer an eine begünstigte Einrichtung. Der Computer ist bis auf einen Erinnerungswert von € 1,00 abgeschrieben, hat aber noch einen Wert von € 100,00. Da er den Computer unmittelbar nach der Entnahme spendet, setzt er den Buchwert von € 1,00 als Entnahmewert an. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer wird der Verkaufswert zum Zeitpunkt der Entnahme hinzugezogen, also € 100,00, so dass € 19,00 an das Finanzamt abzuführen sind.

Die Spende kann mit dem Entnahmewert zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Im Beispielsfall darf die Spendenbescheinigung auf einen Betrag von maximal € 1,00 zzgl. € 19,00 = € 20,00 ausgestellt werden.

Tipp: Unternehmer, die Sachwerte aus dem Betriebsvermögen spenden, müssen also auf jeden Fall die Umsatzsteuer berücksichtigen, wenn das Wirtschaftsgut ursprünglich mit Vorsteuerabzug erworben wurde. Bei einer Entnahme zum Buchwert darf die Spende den Entnahmewert (zuzüglich der angefallenen Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Nur dieser Wert darf bei den Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ob eine Sachspende überhaupt sinnvoll ist, muss man im jeweiligen Einzelfall entscheiden.

Anders ist es bei Sachspenden aus dem Privatvermögen: Hier ist immer der Marktwert des gespendeten Wirtschaftsguts für die Spendenbescheinigung maßgebend. Darüber hinaus ist die Verwendung der Sachwerte nicht zu versteuern, sofern es sich nicht um ein Spekulationsgeschäft gem. § 23 EStG oder um den Verkauf einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG handelt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2013.

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