Vorsteuerabzug bei rückwirkender Rechnungsberichtigung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanz-verwaltung geäußert, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne (FG Niedersachsen, Beschluss v. 01.10.2013).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Textilgroßhandel, bei dem der Prüfer des Finanzamts im Rahmen einer Außenprüfung feststellte, dass ein Vorsteuerabzug aus erteilten Gutschriften an die Handelsvertreter nicht möglich sei, da die Gutschriften keine ordnungsgemäßen Rechnungen darstellten. Weder in den Provisionsabrechnungen noch in den Anlagen zu den Abrechnungen waren die Steuernummer oder die USt-Identifikationsnummer des jeweiligen Gutschriftempfängers enthalten. Gleiches galt für den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Werbegestalters. Das Unternehmen berichtigte daraufhin die Provisionsabrechnungen gegenüber ihren Handelsvertretern noch während der Außenprüfung mit Datum vom 02. Mai 2013. Auch die Rechnungen des Werbegestalters H. wurden noch während der Außenprüfung berichtigt.

Das Finanzamt kürzte dennoch die Vorsteuern mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der durchgeführten Rechnungsberichtigung (2013) vorlägen. Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide legte das Unternehmen Einspruch ein und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung.

Während das Einspruchsverfahren aufgrund eines ähnlichen, beim BFH anhängigen Verfahrens ruht, wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Nach Auffassung des Finanzamts kann der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigungen erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem die Berichtigung erfolgte und diese dem Rechnungsempfänger übermittelt wurde. Da die Berichtigung der Gutschriften erst in 2013 erfolgt sei, seien die Vorsteuern aus den berichtigten Abrechnungen auch erst in 2013 und nicht bereits in den Streitjahren zu berücksichtigen.

Das niedersächsische Finanzgericht entschied nun, die rückwirkende Rechnungsberichtigung zuzulassen und vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung in Betracht kommt, solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt und sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestangaben an eine Rechnung (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) erfüllt.

Tipp: Prüfen Sie stets bereits bei Rechnungseingang, ob die Rechnung den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes gerecht wird, also ob die Rechnung z. B. Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmens enthält, die Leistung beschrieben und der Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum angegeben worden ist und ob auch Ihre Firma korrekt benannt wurde, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2013.

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