Sachbezugswerte für 2020 stehen fest

Durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung werden amtliche Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung festgelegt, die auch steuerlich für die Bewertung von geldwerten Vorteilen bindend sind. Die Werte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Nach Zustimmung des Bundesrates stehen mittlerweile die Sachbezugswerte für 2020 fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt in 2020 um € 4,00 auf € 235,00. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt € 258,00 (in 2019 = € 251,00).

Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich nachfolgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Sachbezugswerte für 2020 (Werte für 2019 in Klammern)

Mahlzeit

monatlich

kalendertäglich

Frühstück

€ 54,00 (€ 53,00)

€ 1,80 (€ 1,77)

Mittag- bzw. Abendessen

€ 102,00 (€ 99,00)

€ 3,40 (€ 3,30)

Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann zum Beispiel bei folgenden Sachverhalten erfolgen:

  • Übliche Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit, sofern diese durch den Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden.
  • Arbeitstägliche Mahlzeitengestellung durch Ausgabe von Essensgutscheinen / Restaurantschecks oder durch Essenszuschüsse, wenn der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als € 3,10 übersteigt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2019.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1