Prozesskosten für Umgangsrechtsstreit sind keine außergewöhnliche Belastung

Der BFH bleibt bei seiner restriktiven Linie hinsichtlich des Abzugs von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Ein Abzug ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die Kosten für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind (BFH-Urteil vom 13. August 2020).

Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, ist ein Abzug der Prozesskosten (ausnahmsweise) zulässig. „Existenzgrundlage“ ist dabei allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung ist aber die immaterielle Existenzgrundlage betroffen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2021.

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