Keine Steuerermäßigung für Erschließungsbeiträge

Müssen Steuerpflichtige wegen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung Erschließungsbeiträge zahlen, scheidet eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Aufwendungen [nur Lohnkosten], höchstens jedoch € 1.200,00 im Jahr) nach einer Entscheidung des BFH vom 28. April 2020 aus. Die Begründung der Richter: Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen.

Bereits 2018 hatte der BFH entschieden, dass bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung vorliegt. Hier erfolgt die Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes, das – im Unterschied zum begünstigten Hausanschluss (so der BFH in 2014) – nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommt.

Angesichts der Entscheidung aus 2018 ist das aktuelle Urteil folgerichtig. Denn auch Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute.
 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2021.

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