Privater Weiterverkauf von Tickets für das Finale der UEFA Champions League

Veräußert ein Steuerpflichtiger ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League, ist ein erzielter Veräußerungsgewinn gem. Urteil des BFH vom 29. Oktober 2019 einkommensteuerpflichtig.

Im Streitfall hatten Steuerpflichtige im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: € 330,00). Die Finaltickets hatten sie dann im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Veräußerungserlös abzüglich Gebühren = € 2.907,00).

Das Finanzamt erfasste den Gewinn (€ 2.577,00) bei deren Einkommensteuerfestsetzung – und zwar zu Recht, wie jetzt der BFH entschieden hat.

Zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG gehört nicht nur der Verkauf von Grundstücken. Erfasst werden auch andere Wirtschaftsgüter, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.

„Andere Wirtschaftsgüter“ sind sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch Champions League-Tickets, die nach Ansicht des BFH keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ darstellen.

Tipp: Steuerfrei bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern der erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als € 600,00 betragen hat (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2020.

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