Pensionszusagen: Angemessene Probezeit_erforderlich

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 17. März 2010 seine bisherige Rechts- auffassung bestätigt, dass die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraussetzt, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können.

Im Urteilsfall wurde die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nach rd. 10-jähriger Betriebszugehörigkeit als kaufmännische Angestellte zur weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Bereits 6 Wochen danach erteilte die GmbH der Ehefrau die Zusage einer lebenslänglichen Altersrente und einer Berufsunfähigkeitsrente. Infolgedessen bildete die GmbH hierfür in ihrer Bilanz eine Pensionsrückstellung. Das zuständige Finanzamt beurteilte die Zuführung zur Pensionsrückstellung mangels ausreichender Probezeit als verdeckte Gewinnausschüttung und rechnete den Betrag außerhalb der Bilanz dem Einkommen hinzu. Diese Auffassung bestätigten in der Folge sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH dem Gesellschafter und neu bestellten Geschäftsführer grds. erst nach einer angemessenen Probezeit eine Pensionszusage erteilen würde. Der Umstand, dass die Ehefrau bereits 10 Jahre im Unternehmen tätig war, machte eine Probezeit nicht verzichtbar. Der BFH stellte nämlich darauf ab, dass die Ehefrau nicht in führender Stellung, sondern als Büroangestellte und damit weisungsgebunden tätig war.

Tipp: Der BFH hält eine Probezeit bei solchen Unternehmen für verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben. Diese Kriterien wurden z. B. in Fällen erfüllt, in denen Unternehmen bereits seit Jahren am Markt tätig waren und lediglich ihr Rechtskleid änderten (z. B. bei Begründung einer Betriebsaufspaltung oder Umwandlung). Gleichermaßen verhält es sich bei einem Management-buy-out, wenn bisherige leitende Angestellte eines Unternehmens dieses aufkaufen und sodann in Gestalt eines anderen Unternehmens fortführen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2010. 
<link file:148 linkmitpfeil>Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1