Option zur Regelbesteuerung durch Kleinunternehmer

Kleinunternehmer, die jährlich Umsätze von bis zu € 17.500,00 erbringen, brauchen keine Umsatzsteuer abzuführen. Sie können aber zur sog. Regelbesteuerung optieren und unterliegen dann ebenso der Umsatzsteuer wie „normale“ Unternehmer mit der Folge, dass sie dann auch Vorsteuer geltend machen können. Die Option bindet den Kleinunternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Haben sie die Umsatzgrenze im Vorjahr überschritten, sind sie im laufenden Jahr zur Regelbesteuerung verpflichtet; ein Wahlrecht besteht in diesem Fall nicht mehr.

Der BFH hatte mit seinem Urteil vom 24. Juli 2013 über folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Kleinunternehmer erzielte im Jahr 2005 steuerpflichtige Umsätze von ca. € 16.000,00. Er ging versehentlich davon aus, dass bei der Prüfung der Umsatzgrenze die Umsatzsteuer von damals 16 % (ca. € 2.500,00) mit zu berücksichtigen sei. Deshalb war er der Auffassung, seinen Kleinunternehmerstatus ab 2006 wegen Überschreitung der Umsatzgrenze verloren zu haben. Er gab daher sowohl für 2006 als auch für 2007 Umsatzsteuerklärungen ab, in denen er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwarf und Vorsteuer geltend machte. Nachdem die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2006 und 2007 bestandskräftig geworden waren, beantragte er die Herabsetzung der Umsatzsteuer für 2007 auf € 0,00 mit der Begründung, dass er immer noch Kleinunternehmer sei.

Der BFH hob das stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück.

Zwar kann ein Kleinunternehmer auch dadurch zur Regelbesteuerung optieren, dass er eine Umsatzsteuererklärung abgibt, in der er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwirft und Vorsteuer geltend macht.

Im Streitfall konnte allerdings nicht abschließend festgestellt werden, ob die Umsatzsteuererklärung für 2006 als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen war. Bei der erforderlichen Auslegung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So sind z. B. auch die Aktenvermerke des Finanzamts zu würdigen. Sollte das Finanzamt beispielsweise ebenfalls zu Unrecht angenommen haben, dass der Kläger bereits im Jahr 2005 die Umsatzgrenze von € 17.500,00 überschritten hatte, hätte es die Umsatzsteuererklärung für 2006 nicht als Option zur Regelbesteuerung verstehen dürfen. Denn dann wäre der Kläger aus der (fehlerhaften) Sicht des Finanzamts ohnehin zur Versteuerung seiner Umsätze verpflichtet gewesen. Unbeachtlich für die Auslegung ist, ob der Kläger eine Option zur Regelbesteuerung überhaupt abgeben wollte, da ein Erklärungsbewusstsein aus zivilrechtlicher Sicht kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung ist.

Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass die Umsatzsteuererklärung für 2006 als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen war, kann der Kläger diese Option nicht mehr zurücknehmen oder anfechten – er bleibt für fünf Kalenderjahre an diese Option gebunden.

Tipp: Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass Kleinunternehmer in jedem Fall zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind; denn nur so kann das Finanzamt prüfen, ob dieser seinen Status als Kleinunternehmer behält. Der Kleinunternehmer muss in der Umsatzsteuererklärung – wenn er nicht zur Regelbesteuerung optieren will – darauf hinweisen, dass er Kleinunternehmer ist. Unterwirft er seine Umsätze hingegen der Umsatzsteuer, kann dies als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen sein.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2014.

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