Neues zum digitalen Nachlass

LG Münster, Urteil vom 16.04.2019, Az. 014 O 565/18

Nachdem im Juli 2018 bereits der Bundesgerichtshof BGH grundsätzlich entschieden hatte, dass auch persönliche Inhalte im Netz, u. a. ein Facebook-Account auf Erben übergehen, hat nun das LG Münster die BGH-Entscheidung auf sonstige Onlinedienste übertragen.

Im vorliegenden Fall ging es um den Zugang der Erben eines auf einer Auslandsreise verstorbenen Familienvaters auf dessen iCloud-Daten des iPhone-Konzerns Apple.

Die Erben erhofften sich durch den Zugang zur iCloud Erkenntnisse darüber, die zum Tod des Apple-Kunden auf seiner Reise geführt hatten, da in der iCloud Fotos, E-Mails und andere Dokumente gespeichert sein könnten. Im Vorfeld hatte die Apple-Tochtergesellschaft Apple Distribution International UCL mit Sitz in Irland als Vertragspartnerin die Freigabe von Zugriffsdaten abgelehnt, weshalb eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden musste.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zum digitalen Nachlass fiel die Entscheidung des Landgerichts zu Gunsten der Erben aus, denen Apple nunmehr den Zugang zu den iCloud-Daten des Verstorbenen gewähren muss.

Da Apple in dem Verfahren jedoch keine anwaltliche Vertretung angezeigt hatte, handelt es sich bei der Entscheidung um ein sog. Versäumnisurteil, welches durch einen Einspruch wieder revidiert und neu verhandelt werden kann.

Ob das Urteil rechtskräftig wird, ist daher diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2019.

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